SATZUNG

 §1

Name, Sitz, Zweck und Farben des Sportclubs

Der am 15.04.1946 gegründete Verein führt den Namen Sportclub Weiss-Blau Frankfurt e. V.
Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Frankfurt am Main eintragen.

Der Club widmet sich auf der Grundlage des Amateurgedankens ausschließlich und unmittelbar der Pflege des Fußballsportes und der Ausgleichsgymnastik.
Dabei soll ohne Rücksicht auf Beruf, Konfession und Parteizugehörigkeit Sport getrieben werden.

Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung 1977. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistung.
Der Jugend soll eine besondere Förderung zuteil werden.

Der Club ist Mitglied des Ladesportbundes Hessen.
Die Farben des sind Weiß und Blau.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mittel des Vereines.
Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§2

Mitgliedschaft

  1. Gliederung der Mitglieder: Mitglieder des Clubs können sein:
    1. Ordentliche Mitglieder und zwar entweder natürliche Personen vom vollendeten 18. Lebensjahr an, oder juristische Personen.
    2. Jugendliche Mitglieder vom vollendeten 15. bis vollendeten 18. Lebensjahr
    3. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.
    4. Ehrenmitglieder.
  1. Erwerb der Mitgliedschaft:

Mitglied des Clubs nach 1.1 bis 1.3 kann jede unbescholtene Person werden, wenn sie einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellt und der Clubvorstand keine Einwände gegen die Mitgliedschaft hat. Eine eventuelle Ablehnung ist dem Antragsteller innerhalb von einen Monat schriftlich mitzuteilen. Eine Angabe von Gründen ist nicht erforderlich. Mit der Anerkennung zur Mitgliedschaft wird durch das Clubmitglied. Zu Ehrenmitgliedern nach 1.4 können vom Vorstand solche früheren oder derzeitigen Mitglieder ernannt werden, die sich besonderen Verdienste um den Club erworben haben. Die Ernennung ist dem geehrten durch Aushändigung einer Urkunde bekannt zu geben. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem tage, an dem der vorstand einem Aufnahmegesuch stattgegeben, oder die Ernennung zum Ehrenmitglieder beschlossen hat.

  1. Erlöschen der Mitgliedschaft:
    1. Die Mitgliedschaft endet durch
    2. Austritt
    3. Tod
    4. Verhängung der Strafe durch Ausschlusses

zu 3.1.1 Der Austritt aus dem Club ist nur zum Schlusseinen Kalenderhalbjahres zulässig. Die Austrittserklärung muss durch einschreiben ausgesprochen werden und dem vorstand spätestens einen Monat vorher zugehen.

Zu 3.1.2 Durch Tod wird die Mitgliedschaft sofort beendet.
Zu 3.1.3 Die Strafe das Ausschlusses kann gegen ein Mitglied verhängt werden,

wenn es sich durch sein Verhalten innerhalb oder außerhalb des Clubs schwerwiegende Verstöße hat zuschulden kommen lassen. Dies gilt auch dann, wenn ein Mitglied mit der Zahlung von mehr als einem Halbjahresbetrag im Rückstand geblieben ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Ausschlussentscheid muss dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief bekannt gegeben werden. Das Erlöschen der Mitgliedschaft hat den Verlust aller Mitgliedsrechte zur Folge.
Erlischt die Mitgliedschaft vor dem Ende einen Halbjahres, so wird dadurch der Anspruch auf den Mitgliedsbeitrag für dieses Halbjahr nicht berührt.
Noch nicht Voll geschäftsfähige Personen müssen bei Abgabe aller Willenserklärungen, die sich auf die Mitgliedschaft beziehen, die schriftliche Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.

§3

Rechte und Pflichten der Mitglieder

In den Mitgliederversammlungen sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder stimmberechtigt. Sie können wählen und gewählt werden.
Jedes Mitglied hat die Bestimmungen der Satzung gewissenhaft zu beachten und alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, den Interessen des Clubs zu schaden, oder seine Bestrebungen zu gefährden.

Ordentliche Mitglieder sollen sich nach Möglichkeit sportlich betätigen und auch in der Verwaltung des Clubs , soweit sie hierzu berufen werden, tatkräftig mitwirken.
Von den Mitgliedern – mit Ausnahme der Ehrenmitglieder – sind ein einmaliges Eintrittsgeld bei der Aufnahme, sowie die laufenden Beitrage zu zahlen. Diese werden in der Regel von der Jahreshauptversammlung festgesetzt und bleiben jeweils bis zu einer Neufestsetzung in Kraft. Die Verpflichtung zur Beitragszahlung ist eine Bringschuld. Laufende Beiträge sind halbjährlich im voraus auf eines der Clubkonten zu überweisen, oder können mit Einverständnis des Mitgliedes per Einzugsermächtigung vom Konto des Mitgliedes abgebucht werden. Bedürftigen Mitgliedern kann der Vorstand die Beitragszahlung erlassen, ermäßigen oder stunden.

Der Vorstand kann ordentlichen Mitgliedern, die mit der Zahlung von mehr als sechs Monaten (Halbjahresbeitrag) im Rückstand sind das Stimmrecht und das Recht zur Benutzung der Einrichtung des Clubs entziehen.
Durch diese Maßnahme wird die Verpflichtung zur Zahlung der rückständigen Beiträgen nicht Berührt.

§4

Auszeichnungen

Mitgliedern, die sich durch ihre Tätigkeit für den Club hervorragend bewährt haben, kann der Vorstand die Ehrennadel des Clubs verleihen. Die Rechte Einens Ehrenmitglieds werden dadurch nicht erworben. Mitgliedern, die sich durch sportlichen hervorragende Leistungen ausgezeichnet haben, kann der Vorstand die Siegernadel des Clubs verleihen. Die Siegernadel wird alljährlich neu verliehen, wenn Leistungen vollbracht werden, die die Verleihung rechtfertigen.

§5

Club – Organe:

Organe des Clubs sind:

    1. Der Vorstand
    2. Der erweiterte Vorstand
    3. Der Ältestenrat
    4. Die Mitgliederverwaltung

§6

Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem Kassierer
    4. dem Jugendleiter
    5. dem Spielausschussvorsitzenden
  2. Vorstand im Sinne des BGB sind:
    1. der 1. Vorsitzende
    2. der 2. Vorsitzende
    3. der Kassierer

Jeweils 2 sind gemeinsam Vertretungsberechtigt.

  1. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.
  2. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamer Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sportes zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigkeit dem Grunde und der Höhe nach genehmigt sein. Ausgaben, die vorher nicht der Höhe nach festgestellt werden können, müssen mindestens dem Grunde nach genehmigt sein.
  3. Der Vorstand muss monatlich mindestens einmal zusammenkommen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  4. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Über Sitzungen, in denen wichtige Beschlüsse getroffen, oder Abstimmungen durchgeführt werden, ist ein schriftliches Protokoll zu führen.
  5. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist.

§6

Erweiterter Vorstand:

  1. Der erweiterter Vorstand besteht aus:
    1. dem 1. Spielausschlussvorsitzemden
    2. dem 2. Spielausschlussvorsitzemden
    3. einem Beisitzer
  2. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind ausschließlich für den ordnungsgemäßen Ablauf des Spielbetriebes zuständig mit Ausnahme des 1. Spielausschlussvorsitzemden, der gleichzeitig Mitglied des Vorstandes ist.
  3. Für den erweiterten Vorstand ist ebenso der Paragraph 6, Absatz 5-7 anzuwenden.

§8

Der Ältestenrat

Der Ältestenrat entscheidet über Streitigkeiten, die zwischen einen Mitglied und einem Cluborgan, oder zwischen einzelnen Cluborgane in grundlegenden entstehen. Ihm gehören mindestens drei und höchstens fünf Mitglieder an, die von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer eines Jahre gewählt werden.

Mitglieder des Vorstandes können nicht gleichzeitig Mitglieder des Ältestenrates sein. Der Ältestenrat wählt aus seiner Mittel einen Sprecher. Er ist beschlussfähig, wenn an seiner Sitzung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers. Die Beschlüsse des Ältestenrates sind endgültig, sie sind den Beteiligten bekannt zu geben. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Die Sitzungen des Ältestenraten sind geheim. Mitglieder des Ältestenrates sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§9

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich statt und soll in der ersten Jahreshälfte einberufen werden. Die Einberufung muss spätesten zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder durch Aushang im Clubhaus erfolgen und zwar unter Angaben der Tagesordnung, die folgende Punkte erhalten muss.
    1. Jahresbericht des Vorstandes
    2. Bericht der Kassenprüfer
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Neuwahlen (Vorstand, Ältestenrat, Kassenprüfer)
    5. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und Anträge der Mitglieder, die beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden müssen. in den Jahren ohne Neuwahlen entfallen die 1.3 und 1.4
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn diese im Interesse des Clubs liegen, oder schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder unter Angaben des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens drei Wochen nach Antrages einzuberufen. Die schriftliche oder durch Aushang ausgesprochene Einladung soll zwei Wochen, muss aber spätestens eine Woche vorher erfolgen und zwar unter Angaben der Tagesordnung.
  4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind nicht stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder. Wahlen erfolgen durch Handaufheben, wen nur ein Kandidat zur Wahl steht. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wen zwei oder mehr Mitglieder kandidieren, und zwar durch Stimmzettel. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn die Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt. Vor jeder Wahl ist ein Ältestenrat zu ernennen, der die Entlastung des alten Vorstandes bei der Mitgliederversammlung beantragt und die Wahl des 1. Vorsitzenden leitet, der seinerseits die Wahlen des weiteren Vorstandes durchführt. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 10

Kassenprüfer

Die Clubkasse unterliegt der Prüfung durch zwei alljährlich von der Jahreshauptversammlung gewählten Kassenprüfer, die jederzeit Einsicht in die Kassenbücher, den Nachweisen der Kassenstände und -belege und kassentechnische Auskünfte verlangen kann.

§ 11

Strafen

Satzungswidriges Verhalten von Mitgliedern kann durch Strafen geahndet werden. Strafen sind:

1. Verweis
2. zeitweilige Sperre vom aktiven Spielbetrieb 3. Ausschluss aus dem Club

Über die Verhängung von Strafen entscheidet der Vorstand. der Strafbescheid muss dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den Bescheid steht ihm das Recht der Berufung an den Ältestenrat zu. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach dem Zugehen des Bescheides schriftlich bei dem Vorstand einzulegen. Die Anrufung der ordentlichen Gerichte ist ausgeschlossen.

§ 12

Haftung

Der Club haftet in keiner Weise für Schäden die den Mitgliedern im Zusammenhang mit der Ausübung des Sportes zustoßen, ebenso wenig auch für Sachverluste und Schäden, die an auf dem Gelände, oder in den Gebäuden des Clubs abgestellten Fahrzeugen oder abgelegten Gegenstände eintreten. Für etwaige schuldhaft verursachte Beschädigungen oder Verluste von Sachen, die dem Club gehören oder sich in seinem Besitz befinden, haben die Mitglieder Schadensersatz in voller Höhe zu leisten

§ 13-

Satzungsänderung

Anträge auf Satzungsänderung müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung, die darüber beschließen soll, beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Der Vorstand hat dann spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung durch Aushang im Clubhaus bekannt zu geben welche Inhalte der Antrag hat, der nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt worden ist. Beschlüsse über Satzungsänderungen sind nur dann rechtskräftig, wenn sie mit einer Mehrheit von mindestens 3⁄4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.

§ 14
Auflösung des Sportclubs oder Aufhebung der Rechtsfähigkeit

Die Auflösung des Clubs oder die Aufhebung seiner Rechtsfähigkeit kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlungen beschlossen werden. In diesem Falle muss den Mitgliedern bei der Einberufung ausdrücklich bekannt gegeben werden, dass ein Beschluss über diese Punkte gefasst werden soll.

Beschlüsse auf Auflösung des Sportclubs oder Aufhebung seiner Rechtsfähigkeit sind nur dann rechtswirksam, wenn sie mit einer Mehrheit von mindestens 3⁄4 der anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern gefasst werden. Bei Auflösung des Vereins, oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Hessen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15

Wichtige Mitteilungen des Clubs werden den Mitgliedern durch Rundschreiben, oder Aushang im Clubhaus bekannt gegeben.

Frankfurt am Main 28.04.2000